Umsatzsteuerbefreiung einer Fahrschule

Erneut hat ein Finanzgericht zumindest vorläufig einer Fahrschule die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer zugestanden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist bereits das zweite Finanzgericht, das die Möglichkeit einer Umsatzsteuerbefreiung für Fahrunterricht eingeräumt hat. Nach EU-Recht ist nämlich der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei. Beide Entscheidungen sind allerdings nur vorläufige Aussetzungen der Vollziehung.